Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Wir führen Aufträge nur nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus.
  2. Gegenteilige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind, ungeachtet des Zeitpunktes ihres Einlangens bei uns, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, jedenfalls rechtsunwirksam.
  3. Durch Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit uns anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  4. Angebote, Bestellungen und Nebenabreden
  5. Unsere Angebote sind freibleibend.
  6. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt oder ihnen durch Erfüllung und Rechnungslegung entsprochen worden ist.
  7. Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der Schriftlichkeit.

II. Preise

  1. Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Plätze und verpflichten nicht zur Lieferung nach anderen Orten.
  2. Für die Preisberechnung ist stets die in unserem Werk festgestellte Maßeinheit (Stück, Gewicht, Laufmeter, etc.) maßgebend.
  3. Nach Vertragsabschluß in ausländischer Währung sind wir berechtigt, bei Abwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3% im Verhältnis zum Österreichischen Schilling entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder eine zum Zeitpunkt der Abwertung noch nicht bezahlte Rechnung analog anzupassen.

III. Zahlung

  1. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
  2. Zahlungen werden immer auf die älteste fällige Forderung und deren allfällige Nebenansprüche angerechnet.
  3. Gegenüber Forderungen der TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  5. Alle mit der Zahlung und Einlösung von Schecks und Wechsel verbundenen Spesen, einschließlich Diskontzinsen, gehen zu Lasten des Käufers.

IV. Verzug, Vermögensverfall des Käufers

  1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 14% p.a. sowie Mahnspesen zu entrichten.
  2. Bei Zahlungsverzug sowie bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist die TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen, vor Erfüllung Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. mit der Ausführung innezuhalten.

V. Lieferung

  1. Teillieferungen sind zulässig
  2. Unsere Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben über Termine von Lieferungen gelten immer für Lieferungen ab Werk. Mehrkosten für Luftpost, Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Bei Übergabe der Ware an den Käufer, mit ihrer Abgabe zur Versendung oder bei Annahmeverzug ist die Lieferung erfüllt und es geht jegliche Gefahr auf den Käufer über.
  4. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen, noch bestehende Lieferverpflichtungen zu stornieren, oder weitere Lieferungen nur noch per Nachnahme zu versenden, wenn die vereinbarte Zahlungsfrist für vorhergehende Lieferungen überschritten ist.

VI. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Lieferanten, Arbeitskrafts-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks und Verkehrsstörungen befreien die TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung und berechtigen TITAN vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. TITAN behält sich an den gelieferten Waren das Eigentum solange vor, bis sämtliche Forderungen der TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H. begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt und sonstige durch Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die von TITAN gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl etc.). Er tritt TITAN seine Forderungen aus diesen Versicherungsverträgen hiermit im voraus ab.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TITAN nach angemessener Fristsetzung zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch TITAN liegt – sofern nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies TITAN ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer TITAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt jedoch TITAN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. TITAN nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis der TITAN Industriebedarf Vertriebsges.m.b.H., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich TITAN die Abtretung nicht aufzudecken und die Forderungen nicht einzuziehen solange der Käufer TITAN gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. TITAN kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Ist die abgetretene Forderung gegen Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlußsaldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zulässig und zwar auch zusammen mit anderen, nicht TITAN gehörenden Gegenständen. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Käufer erfolgt für TITAN. TITAN erwirbt das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die von TITAN gelieferte Vorbehaltsware.
  8. TITAN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Verpackung

  1. Mehrkosten für Verpackungsaufwand gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers. Kisten, Container und Paletten bleiben unser Eigentum, sofern nichts anderes vereinbart wird, oder die Verpackung vom Käufer gesondert bezahlt wird.

IX. Transport, Versicherung und Erfüllung

  1. Das Versandrisiko trägt der Käufer, die Lieferungen des Verkäufers erfolgen also ab Werk auf Gefahr des Käufers. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für „frachtfrei“- bzw. „franko“-Lieferungen, in Anlehnung an die jeweils neuesten Incoterms.
  2. Die Lieferung ist in diesen Fällen mit Abgang der Ware aus unserem Lager erfüllt. Verzögert sich der Abgang der Ware aus unserem Lager ohne unser Verschulden, so gilt als Erfüllungszeit der Zeitpunkt der Erklärung der Versandbereitschaft.
  3. Wenn nicht anders vereinbart, ist jegliche Versicherung durch den Käufer auf seine Rechnung abzuschließen.
  4. Im Falle von FOB- und CIF-Lieferungen kommen die Bestimmungen der jeweilig neuesten Incoterms zur Anwendung.
  5. In keinem Fall berechtigen währen des Transportes entstandene Schäden zu einer späteren Bezahlung der Rechnung oder zu einer teilweisen oder völligen Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.
  6. Die Wahl des Versandweges und die Versandart erfolgt durch den Verkäufer. Wünsche des Käufers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

X. Toleranzen

  1. Maßgebend für die Beurteilung der gelieferten Ware sind die vom Verkäufer beim Versand festgelegten Gewichte, Stückzahlen, Mengen, Längen und Breiten.

XI. Produkthaftung

  1. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.
  2. Für einen Fall, daß der Käufer die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Haftungsausschluß zu überbinden.

XII. Werbung

  1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden Preislisten, Produktinformationen und spezielle Angebote per Telefon, Fax oder Email zu erhalten.

XIII. Gewährleistung

  1. TITAN gewährleistet, daß das gemäß diesem Abkommen verkaufte Produkt die Standardqualität mit fabrikationsbedingten Schwankungen in der Qualität bzw. den Dimensionen darstellt und den von TITAN für dieses Produkt angegebenen Spezifikationen annähernd entspricht. Für Eigenschaften, die von der schriftlichen Spezifikation nicht erfaßt sind, wird nicht gewährleistet, ebensowenig für bestimmte Be- und Verarbeitungsergebnisse. Der Verkäufer leistet keine – ausdrückliche oder stillschweigende – Gewähr irgendeiner Art, auch nicht bezüglich der Marktfähigkeit oder dafür, daß das Produkt für einen ganz bestimmten Zweck geeignet ist. Der Käufer trägt die Gefahr für die Eignung des Produktes für den von ihm vorgesehenen Gebrauch und ebenso alle Risiken, die sich aus der Handhabung oder der Verwendung der Produkte ergeben, ganz gleich, ob sie einzeln oder in Verbindung mit anderen Produkten zur Anwendung gelangen. Jegliche dem Käufer gezeigten oder übergebenen Muster (insbesondere auch größere Musterlieferungen) oder Vorlagen dienen nur dazu, die übliche Ausführung und Qualität der Produkte darzustellen und besagen nicht, daß die Produkte unbedingt dieser Ausführung und Qualität entsprechen.
  2. Eigenschaften von Probe- oder Musterlieferungen gelten nur dann und insoweit als zugesichert, als dies von uns schriftlich bestätigt wird.
  3. Der Käufer hat die Produkte sofort nach Anlieferung einer Prüfung zu unterziehen. Mängelrügen werden nur vor Be- und Verarbeitung der Ware berücksichtigt und nur wenn sie unter Angabe von Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer, Warenbezeichnung und Spezifikation des Fehlers schriftlich erfolgen. Gegebenenfalls sind repräsentative Muster zu übermitteln. Offene Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 6 Tagen und versteckte Mängel innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen der Ware zu melden.
  4. Mängelrügen, die außerhalb der oben angegebenen Fälle und Fristen erhoben werden oder für den Fall, daß die Ware nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt oder eingelagert wurde, sind ausgeschlossen.
  5. Lieferungen, die vereinbarungsgemäß als Probelieferung bezeichnet wurden, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  6. Bei Minderqualität und Abfällen sind Mängelrügen ausgeschlossen. Bei gerechtfertigten Mängelrügen wird die Ware nach Wahl von TITAN umgetauscht oder gegen Gutschrift zurückgenommen. Bei bewiesenen und anerkannten Fehlmengen (Minderlieferung) hat TITAN die Wahl zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift.
  7. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  8. Rücksendungen dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten vorgenommen werden.

XIV. Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche gegen TITAN wegen Mängelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, TITAN fiele grobe Fahrlässigkeit zur Last.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Wien.
  2. Die Vertragsteile vereinbaren die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für den Verkäufer in Österreich zuständigen Gerichtes. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche nach seiner Wahl bei dem für den Käufer zuständigen Gericht geltend zu machen. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.